Der Verein führt den Namen “ Förderverein Abendsterne“. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Ludwigsburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabenstellung
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Abteilung „Abendsterne –Der Junge Chor“des SKV Eglosheim.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Arbeitsaufwand / Reisekosten dürfen im Rahmen der Angemessenheit bis zu einer Höhe von 750 Euro im Wirtschaftsjahr entschädigt werden. Für den Ersatz von Reisekosten ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz anzuwenden.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Jahresmitgliedern und Förderern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die den Zweck und das Ziel des Fördervereins gemäß § 2 unterstützt. Juristische Personen müssen eine natürliche Person benennen, die die Mitgliedsrechte wahrnimmt; ist eine derartige Person nicht benannt, so ruhen die Rechte der juristischen Person als Mitglied des Fördervereins.
Zu Ehrenmitgliedern des Fördervereins können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um Zweck und Ziel des Fördervereins erworben haben.
Jahresmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die den Zweck und das Ziel des Fördervereins gemäß § 2 unterstützt, die Mitgliedschaft jedoch bei Beginn auf ein Kalenderjahr begrenzt.
Förderer des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und das Ziel des Fördervereins gemäß § 2 ideell oder finanziell unterstützt, auch ohne ordentliches Mitglied, Ehrenmitglied oder Jahresmitglied zu sein.
§ 5 Beiträge
Der Jahresbeitrag für das folgende Geschäftsjahr wird auf Empfehlung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beitragsordnung wird erstmalig in der Gründungsversammlung festgelegt und mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Der Beitrag ist nach Aufnahme als Mitglied für das Jahr der Aufnahme und für die Folgejahre im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. Jahresmitglieder entrichten ihren Beitrag bei der Aufnahme in den Förderverein.
Ehrenmitgliedern wird die Beitragszahlung freigestellt.
Förderer unterstützen den Verein durch Geld- und Sachspenden in beliebiger Höhe oder durch ideelle Werte. Der Förderverein verpflichtet sich, sämtliche Spenden im Rahmen der Zweckbestimmung gemäß § 2 dieser Satzung nur für solche Zwecke zu verwenden, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG anerkannt sind (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).
Die Mitglieder erhalten über die in der Beitragssatzung beschlossenen Vergünstigungen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt
Ausschluss
Tod
Ablauf des Kalenderjahres für Jahresmitglieder
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig und muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als drei (3) Monate im Rückstand ist
wenn das Mitglied dem Zweck des Fördervereins gröblich zuwider gehandelt hat oder dem Ansehen des Vereins Schaden zugefügt hat
Von der Beschlussfassung über den beabsichtigten Ausschluss nach Absatz 3b aus dem Förderverein ist das Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich zu informieren und unter Setzung einer Frist von einem (1) Monat ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Von der Beschlussfassung über den Ausschluss nach Absatz 3b aus dem Förderverein ist das Mitglied unter Angabe von Gründen zu informieren.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge oder Spenden werden nicht zurückgezahlt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Vorstand, Vertretung des Vereins
Der Vorstand des Fördervereins besteht aus:
dem Vorsitzenden
einem (1) stellvertretenden Vorsitzenden
dem Finanzreferent
Der Förderverein wird im Sinne des § 26 BGB nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
Der Vorstand des Fördervereins wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes des Fördervereins ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied des Fördervereins vor Ablauf der gewählten Zeit aus, kann für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Hierzu ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
In den Vorstand des Fördervereins kann nur eine natürliche Person gewählt werden, die ordentliches Mitglied ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Vorstände arbeiten ehrenamtlich.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Der Vorstand des Fördervereins hat alljährlich innerhalb des ersten Halbjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mit vierzehn(14)-tägiger Frist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand des Fördervereins sieben (7) Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
Der Vorstand des Fördervereins kann auch weitere Mitgliederversammlungen unter den in Abs. 1 genannten Vorraussetzungen einberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf eine (1) Woche verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist sodann auf der einberufenen Mitgliederversammlung zu begründen.
Der Vorstand des Fördervereins hat eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei (2) Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel (1/4) der Mitglieder schriftlich darum ersucht.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entgegennahme der Kassenabrechnung
Entlastung des Vorstandes
Wahlen zu den Ämtern des Vorstandes
Wahlen der Kassenprüfer
Änderung der Satzung
Festsetzung des Jahresbeitrages
Anträge
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Kassenprüfer
Zur Kontrolle der Kassenführung des Fördervereins sind von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder als Kassenprüfer zu wählen.
Die gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Fördervereins angehören.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Wahl und Abstimmung
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied, gleich ob natürliche oder juristische Person, hat nur eine Stimme.
Wahlen zum Vorstand des Fördervereins sind in geheimer Wahl vorzunehmen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
Für die Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlvorstand zu bestellen, dessen Person nicht dem Vorstand des Fördervereins angehören darf.
Wahlen und Abstimmungen können auch von Personen durchgeführt werden, die von einem Mitglied bevollmächtigt wurden. Die Vollmacht hat schriftlich zu erfolgen und ist bei Wahlen und Abstimmungen mitzuführen. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Auszählung der Abstimmung teilzunehmen.
Es entscheidet die einfache Mehrheit der eingegangenen Zuschriften, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 12 Satzungsänderung
Änderung der Satzung des Fördervereins bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel (3/4) der anwesenden Mitglieder.
Über die Änderung der Satzung des Fördervereins darf nur entschieden werden, wenn den Mitgliedern der volle Wortlaut der Anträge auf Satzungsänderungen mit der Einladung vor der Mitgliederversammlung zugegangen ist. Die Absendung durch den Vorstand an die Mitglieder gilt als Nachweis für den Zugang.
Änderungen der Satzung dürfen nicht dem Zweck des Vereins und seine Gemeinnützigkeit in Frage stellen.
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gefordert werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung gemäß Abs. 1 muss abweichend von den in § 8 vorgeschriebenen Fristen mindestens vier (4) Wochen vor dem beabsichtigten Termin der Mitgliederversammlung erfolgen.
Zu dem Auflösungsbeschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der erschienenen Mitglieder erfolgen.
Ist die zum Zwecke der Auflösung des Fördervereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann binnen vier (4) Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Im Falle der Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Abteilung „Abendsterne – Der Junge Chor“ des SKV Eglosheim, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Annahme der Satzung
Diese Satzung wurde am 30.03.2009 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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